AGB
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
Alle durch unsere Käufer getätigten Kaufabschlüsse basieren
ausschließlich auf den nachfolgend aufgeführten „Allgemeinen
Einkaufsbedingungen“. Diese Einkaufsbedingungenbedingungen gelten für alle -auch
zukünftigen- Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir
Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Spätestens mit der Entgegennahme ihrer Lieferung oder Leistung gelten unsere
Bedingungen als angenommen. Angebote der mit Vollmacht handelnden
Einkaufsangestellten sind mündlich bindend. Angebote unserer nicht mit
Vollmacht handelnden Einkaufsangestellten werden erst durch schriftliche
Bestätigung verbindlich.
Der Verkäufer versichert, dass die verkaufte Ware sein
freies und unbelastetes Eigentum ist. Alle Verkäufer, die regelmäßig Schrott an
uns verkaufen, sind Gewerbetreibende. Sollte uns ihre Steuernummer nicht vorliegen
kaufen wir deren Ware nur zu einem reduzierten Einkaufspreis an.
2. Liefertermin
Die in dem Kaufvertrag vereinbarten Liefertermine bzw.
Endzeitpunkte müssen in jedem Fall eingehalten werden. Im Falle des
Lieferverzuges gewähren wir eine Nachfrist von 1 Woche; sodann haben wir das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Im Falle der Vereinbarung eines fixen Liefertermins gerät der
Verkäufer mit Ablauf des Termins in Verzug, ohne dass es
einer Mahnung mit Nachfristsetzung bedarf.
3. Lieferumfang und Versand
a) Die von uns bestätigten Vertragsmengen sind grundsätzlich
auszuliefern.
b) Der Verkäufer ist verpflichtet, in allen Versand-papieren
(z.B. Frachtbrief und Begleitzettel) den Lieferantennamen und -adresse, die
genaue Sortenbezeichnung und die Empfangsstelle anzugeben. Kosten und Schäden,
die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten
des Verkäufers.
4. Gewichte
Für die Abrechnung der Liefermengen gilt grundsätzlich das
von uns ermittelte Eingangsgewicht. Gewichtsreklamationen können nur auf der
Grundlage von amtlichen Nachverwiegungen geltend gemacht werden.
5. Qualitätssicherung
Die von uns gekaufte Ware muss der vereinbarten
Sortenspezifikation oder der vereinbarten Probelieferung entsprechen. Der
Verkäufer gewährt uns Einsicht in vorhandene Analysen oder andere
Aufzeichnungen über die Zusammensetzung seiner Ware und nennt dem Käufer bei
Bedarf den Ursprungsort. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Unterlagen
können verweigert werden. Vor Änderung der Zusammensetzung der bestellten Ware
wird der Verkäufer uns rechtzeitig benachrichtigen, so dass wir prüfen können,
ob sich die Änderung nachteilig auswirkt.
6. Befund und Weigerungskosten
Grundlage für die Abrechnung der gelieferten Ware ist der
Werksbefund mit Sorteneinstufung und Mängelfeststellung (Preisabschlag und
Mangelabzug). Die uns bei Beanstandung entstehenden Kosten werden an den
Verkäufer weitergegeben.
7. Frachten
Der Versand der Ware hat, sofern nicht anders vereinbart, an
die in unserer Einkaufsbestätigung angegebene Anschrift frachtfrei zu erfolgen.
Wurde der Kaufvertrag dagegen mit folgenden Lieferbedingungen „ab Werk oder ab
Station“ abgeschlossen, so trägt der Verkäufer, wenn nicht anders vereinbart,
bei nicht voller Ausladung bzw. bei Nichteinhaltung lt. Kaufvertrag
vorgegebener Mindestauslastung die entstandene Fehlfracht.
8. Containertransport
Sollten der Eisenschrott bzw. die Altmetalle in durch uns
gestellte Container transportiert werden, haftet der Verkäufer für die
Unversehrtheit der Container. Bei Diebstahl wird der Zeitwert des Containers in
Rechnung gestellt, bei eindeutiger Beschädigung haftet der Verkäufer für die
Reparaturkosten.
9. Bareinkauf
Sollten uns die Gewerbeunterlagen vom Verkäufer nicht
vorliegen, muss der Verkäufer sich durch gültige Personaldokumente ausweisen.
Damit wir einen rechtsgültigen Einkauf tätigen können, erklärt sich der Verkäufer
damit einverstanden, dass wir seine Daten auf einen Einkaufsschein übertragen.
Sollte uns die Steuernummer eines Verkäufers nicht bekannt
sein gilt für Bareinkäufe ab 700,00 EUR Folgendes: Der Einkaufsschein wird,
wenn er unterzeichnet ist, zusammen mit dem Ausweis des Verkäufers
fotografiert. Dieses Bild wird in einer firmeneigenen Computerdatei für 10
Jahre gespeichert. Der Verkäufer stimmt dieser Vorgehensweise zu. Sie ist für
die Kath Hasenfuß Recycling GmbH zwingende Voraussetzung für die Abwicklung
eines Bargeschäftes.
Ab 01.11.2022 sind Bargeldauszahlungen bis maximal 7000,00 € pro Woche und Kunde
möglich. Höhere Beträge werden auf das jeweilige Kundenkonto überwiesen. Eine
Splittung der höheren Beträge in Barauszahlung und Überweisung ist auch möglich.
10. Sonstiges
a) Sämtlicher Schrott ist frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen
Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern sowie frei von umweltgefährdenden
Stoffen jeglicher Art anzuliefern. Sollten die angelieferten Schrotte die oben
angeführten Verunreinigungen oder Teile davon enthalten, müssen sie vom Verkäufer
zurückgenommen werden oder der Verkäufer muss für die Entsorgung dieser
Verunreinigungen aufkommen.
b) Die angelieferte Ware muss frei sein von radioaktiv
belasteten Stoffen.
Sollten dennoch belastete Teile festgestellt werden, trägt
der Verkäufer sämtliche, aus dieser Belastung resultierenden Kosten,
insbesondere für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung,
zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Beseitigung und evtl. Bußgelder.
Außerdem haftet der Verkäufer für evtl. hieraus entstehende Personenschäden.
Soweit gesetzlich zulässig, ist er zur Rücknahme der belasteten Stoffe
verpflichtet.
11. Zahlungstermin/Abtretung
Die Zahlung der Lieferung erfolgt -soweit nicht andere
Bedingungen vereinbart wurden- bis zum 30. des Monats, der dem Monat des
Wareneingangs folgt. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
darf der Verkäufer seine vertraglichen Ansprüche,
insbesondere die gegen uns bestehenden Forderungen, weder ganz noch teilweise
auf Dritte übertragen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort für die Lieferungen ist die von uns im Vertrag
angegebene Empfangsstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen ist für beide
Vertragsteile Berlin. Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist der
Verwaltungssitz des Käufers (Berlin).
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines
a)Sämtliche, auch zukünftige Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund
der nachstehenden „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“. Hiervon abweichende
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei uns widersprechen!
b)Sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, sowie Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
c)Unsere Angebote sind freibleibend!
d)Für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln gelten die Incoterms von 2010 in der jeweils
neuesten Fassung, soweit diese Bedingungen keine anderen Regelungen treffen. Für die
Auslegung des Vertrages und in Ergänzung des Vertrages gilt ausschließlich bundesdeutsches
Recht; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der einheitlichen Kaufgesetze (Haager Kaufrecht)
finden keine Anwendung.
2. Preise
a)Die Preise verstehen sich ab Versandstelle zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b)Bei längerfristigen Lieferverbindlichkeiten behalten wir uns eine angemessene
Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer unvorhergesehenen
Änderung der Rohstoff- und Wirtschaftslage (Marktschwankungen), nach Ablauf von
4 Monaten nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verteuerung der betreffenden Erzeugnisse
erfolgt. In diesem Fall ist der Abnehmer zur Stornierung noch ausstehender Lieferungen berechtigt,
sofern er dies binnen 10 Tagen nach Absendung der Preisänderungsanzeige schriftlich mitteilt.
3. Zahlungsbedingungen
a)Zahlungen haben, sofern nicht anders vereinbart, ohne Skontoabzug zu erfolgen.
b)Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nur zahlungshalber an,
wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers
und sind sofort fällig, Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
c)Die Ware ist, soweit umseitig nicht anders bestimmt, am 30. des der Lieferung folgenden Monats
zur Zahlung fällig; NE-Metalle sind sofort nach Lieferung zahlbar.
d)Nach Überschreiten des Zahlungszieles sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, Verzugszinsen
von wenigstens 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu belasten; weitergehende Schäden
sind nachzuweisen.
e)Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Mit Gegenansprüchen kann der Käufer nur aufrechnen,
wenn sie von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferfristen und Termine
a)Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Verkaufsbestätigungen,
nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages, vereinbarten Dokumenten-
und/oder Anzahlungserhalt und der Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen.
b)Bei Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen verpflichten wir uns, den Käufer unverzüglich
über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung zu informieren und evtl. erhaltene Gegenleistungen
unverzüglich zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich
auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende
Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). In der Zurücknahme des Liefergegenstandes
durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden,
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura- Endbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser
Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und
nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes wird durch den Käufer
für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wird das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt des der Vermischung. Erfolgte die Vermischung
in der Ware, dass die Sache des Käufers als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum mit uns. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen
zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
6. Gewichte
Für Gewichte ist die Verwiegung des Verkäufers, mangels einer solchen die des Vorlieferanten, maßgeblich.
Der Nachweis wird durch Vorlage des Wiegezettels erbracht. Abweichungen im Umfang branchenüblicher
Zu- und Abschläge bleiben unberücksichtigt.
7. Gefahrenübergang/Versendung
a)Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes,
geht die Gefahr auf den Käufer über, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
b)Wir haben keine Verpflichtung, von uns gewählte Entfallstellen und Lager zu nennen.
c)Wir sind zur Teillieferung berechtigt.
8. Gewährleistung
a)Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den
Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes.
b)Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind unverzüglich nach Entdecken unter
sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen.
c)Offensichtliche Mängel müssen vor der Entladung sofort gerügt werden.
d)Schadenersatzansprüche des Bestellers, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen zugesicherter
Eigenschaften handelt, sowie Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Vom Haftungsausschluss
nicht erfasst sind Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die fahrlässig
oder vorsätzlich herbeigeführt sind. Ebenfalls nicht erfasst sind sonstige Schadensersatzansprüche,
die von uns grob fahrlässig herbeigeführt sind.
9. Allgemeiner Haftungsausschluss
Das Recht des Käufers, bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder
des Werkes bestehenden Pflichtverletzung, sich vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt; im Übrigen
ist unsere Haftung nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen geschränkt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Rechtswahl
Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers sowie Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr
für beide Vertragsteile ist der Verwaltungssitz des Verkäufers. Die vertraglichen Beziehungen
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im Übrigen voll wirksam.