AGB

1. Allgemeine Einkaufsbedingungen

Alle durch unsere Käufer getätigten Kaufabschlüsse basieren
ausschließlich auf den nachfolgend aufgeführten „Allgemeinen
Einkaufsbedingungen“. Diese Einkaufsbedingungenbedingungen gelten für alle -auch
zukünftigen- Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir
Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Spätestens mit der Entgegennahme ihrer Lieferung oder Leistung gelten unsere
Bedingungen als angenommen. Angebote der mit Vollmacht handelnden
Einkaufsangestellten sind mündlich bindend. Angebote unserer nicht mit
Vollmacht handelnden Einkaufsangestellten werden erst durch schriftliche
Bestätigung verbindlich.

Der Verkäufer versichert, dass die verkaufte Ware sein
freies und unbelastetes Eigentum ist. Alle Verkäufer, die regelmäßig Schrott an
uns verkaufen, sind Gewerbetreibende. Sollte uns ihre Steuernummer nicht vorliegen
kaufen wir deren Ware nur zu einem reduzierten Einkaufspreis an.

2. Liefertermin

Die in dem Kaufvertrag vereinbarten Liefertermine bzw.
Endzeitpunkte müssen in jedem Fall eingehalten werden. Im Falle des
Lieferverzuges gewähren wir eine Nachfrist von 1 Woche; sodann haben wir das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Im Falle der Vereinbarung eines fixen Liefertermins gerät der

Verkäufer mit Ablauf des Termins in Verzug, ohne dass es
einer Mahnung mit Nachfristsetzung bedarf.

3. Lieferumfang und Versand

a) Die von uns bestätigten Vertragsmengen sind grundsätzlich
auszuliefern.

b) Der Verkäufer ist verpflichtet, in allen Versand-papieren
(z.B. Frachtbrief und Begleitzettel) den Lieferantennamen und -adresse, die
genaue Sortenbezeichnung und die Empfangsstelle anzugeben. Kosten und Schäden,
die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten
des Verkäufers.

4. Gewichte

Für die Abrechnung der Liefermengen gilt grundsätzlich das
von uns ermittelte Eingangsgewicht. Gewichtsreklamationen können nur auf der
Grundlage von amtlichen Nachverwiegungen geltend gemacht werden.

5. Qualitätssicherung

Die von uns gekaufte Ware muss der vereinbarten
Sortenspezifikation oder der vereinbarten Probelieferung entsprechen. Der
Verkäufer gewährt uns Einsicht in vorhandene Analysen oder andere
Aufzeichnungen über die Zusammensetzung seiner Ware und nennt dem Käufer bei
Bedarf den Ursprungsort. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Unterlagen
können verweigert werden. Vor Änderung der Zusammensetzung der bestellten Ware
wird der Verkäufer uns rechtzeitig benachrichtigen, so dass wir prüfen können,
ob sich die Änderung nachteilig auswirkt.

6. Befund und Weigerungskosten

Grundlage für die Abrechnung der gelieferten Ware ist der
Werksbefund mit Sorteneinstufung und Mängelfeststellung (Preisabschlag und
Mangelabzug). Die uns bei Beanstandung entstehenden Kosten werden an den
Verkäufer weitergegeben.

7. Frachten

Der Versand der Ware hat, sofern nicht anders vereinbart, an
die in unserer Einkaufsbestätigung angegebene Anschrift frachtfrei zu erfolgen.
Wurde der Kaufvertrag dagegen mit folgenden Lieferbedingungen „ab Werk oder ab
Station“ abgeschlossen, so trägt der Verkäufer, wenn nicht anders vereinbart,
bei nicht voller Ausladung bzw. bei Nichteinhaltung lt. Kaufvertrag
vorgegebener Mindestauslastung die entstandene Fehlfracht.

8. Containertransport

Sollten der Eisenschrott bzw. die Altmetalle in durch uns
gestellte Container transportiert werden, haftet der Verkäufer für die
Unversehrtheit der Container. Bei Diebstahl wird der Zeitwert des Containers in
Rechnung gestellt, bei eindeutiger Beschädigung haftet der Verkäufer für die
Reparaturkosten.

9. Bareinkauf

Sollten uns die Gewerbeunterlagen vom Verkäufer nicht
vorliegen, muss der Verkäufer sich durch gültige Personaldokumente ausweisen.
Damit wir einen rechtsgültigen Einkauf tätigen können, erklärt sich der Verkäufer
damit einverstanden, dass wir seine Daten auf einen Einkaufsschein übertragen.

Sollte uns die Steuernummer eines Verkäufers nicht bekannt
sein gilt für Bareinkäufe ab 700,00 EUR Folgendes: Der Einkaufsschein wird,
wenn er unterzeichnet ist, zusammen mit dem Ausweis des Verkäufers
fotografiert. Dieses Bild wird in einer firmeneigenen Computerdatei für 10
Jahre gespeichert. Der Verkäufer stimmt dieser Vorgehensweise zu. Sie ist für
die Kath Hasenfuß Recycling GmbH zwingende Voraussetzung für die Abwicklung
eines Bargeschäftes.

Ab 01.11.2022 sind Bargeldauszahlungen bis maximal 7000,00 € pro Woche und Kunde
möglich. Höhere Beträge werden auf das jeweilige Kundenkonto überwiesen. Eine
Splittung der höheren Beträge in Barauszahlung und Überweisung ist auch möglich.

10. Sonstiges

a) Sämtlicher Schrott ist frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen
Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern sowie frei von umweltgefährdenden
Stoffen jeglicher Art anzuliefern. Sollten die angelieferten Schrotte die oben
angeführten Verunreinigungen oder Teile davon enthalten, müssen sie vom Verkäufer
zurückgenommen werden oder der Verkäufer muss für die Entsorgung dieser
Verunreinigungen aufkommen.       

b) Die angelieferte Ware muss frei sein von radioaktiv
belasteten Stoffen.

Sollten dennoch belastete Teile festgestellt werden, trägt
der Verkäufer sämtliche, aus dieser Belastung resultierenden Kosten,
insbesondere für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung,
zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Beseitigung und evtl. Bußgelder.
Außerdem haftet der Verkäufer für evtl. hieraus entstehende Personenschäden.
Soweit gesetzlich zulässig, ist er zur Rücknahme der belasteten Stoffe
verpflichtet.

11. Zahlungstermin/Abtretung

Die Zahlung der Lieferung erfolgt -soweit nicht andere
Bedingungen vereinbart wurden- bis zum 30. des Monats, der dem Monat des
Wareneingangs folgt. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung

darf der Verkäufer seine vertraglichen Ansprüche,
insbesondere die gegen uns bestehenden Forderungen, weder ganz noch teilweise
auf Dritte übertragen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort für die Lieferungen ist die von uns im Vertrag
angegebene Empfangsstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen ist für beide
Vertragsteile Berlin. Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist der
Verwaltungssitz des Käufers (Berlin).